§ 21 Unberührt bleibende Vorschriften
In Kraft seit 01. März 2025
Up-to-date
Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 TGG 2024;
2. nationale zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
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