§ 20 Pflichten des Unternehmers
In Kraft seit 19. Oktober 2022
Up-to-date
Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren.
Rückverweise
BVO 2022 · Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
§ 4 Bescheinigungen und Formulare
…amtlichen Tierarzt durch Stempel und Unterschrift bestätigt ist. (4) Bescheinigungen müssen den amtlichen Kontrollorganen des Bestimmungsortes in Österreich im Original, einem Ausdruck gemäß § 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer…