§ 6 Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesenen Arbeitgebern
In Kraft seit 03. Januar 2017
Up-to-date
Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden