(1) Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf
1. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 3 Z 2 BMSVG;
2. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 51 Z 1 BMSVG;
3. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 63 Z 1 BMSVG, oder
4. die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,
die in den §§ 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.
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