§ 9 Maßnahmen in (Teil)Aktionsplänen
§ 9 Maßnahmen in (Teil)Aktionsplänen — Bundes-LärmV
§ 9 Maßnahmen in (Teil)Aktionsplänen — Bundes-LärmV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 144/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2019
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40215411
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die (Teil )Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil ) Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß der strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil ) Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Nach entsprechenden Konsultation mit den jeweils betroffenen Ländern können auch in den Zuständigkeitsbereich der Länder bzw. Gemeinden fallende Maßnahmen aufgenommen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere
1. Maßnahmen in der Verkehrs- und Infrastrukturplanung,
2. Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb,
3. Maßnahmen in der Raumordnung,
4. auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
5. Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
6. Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung,
7. rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize in Betracht.
(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen