§ 8a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
§ 8a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm — Bundes-LärmV
§ 8a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm — Bundes-LärmV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 144/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 310/2021
Inkrafttretungsdatum
08. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40235816
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.
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