BundesrechtVerordnungenBundes-Umgebungslärmschutzverordnung§ 10

§ 10Anforderungen an (Teil)Aktionspläne

(Teil )Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1. eine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken, der Eisenbahnstrecken und der Straßenbahnstrecken, der Flughäfen und Großflughäfen, der Gelände für industrielle Tätigkeiten und der ruhigen Gebiete,

2. die für die Ausarbeitung des (Teil )Aktionsplans zuständige Behörde,

3. die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil )Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte,

4. eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil )Umgebungslärmkarten,

5. die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,

6. die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,

7. die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,

8. die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,

9. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,

10. die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,

11. die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,

12. verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,

13. die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des (Teil ) Aktionsplans,

14. eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und

15. soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.

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