Anl. 2
Anl. 2 — Bundes-LärmV
Anl. 2 — Bundes-LärmV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 144/2006
Inkrafttretungsdatum
06. April 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40076937
Zuletzt nach Updates gesucht am
Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken und wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren.
Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.
Abbildung 1: Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge eines Hauptverkehrsträgers.
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