BundesrechtVerordnungenBundes-UmgebungslärmschutzverordnungAnl. 2

Anl. 2

Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken und wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren.

Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.

Abbildung 1: Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge eines Hauptverkehrsträgers.

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