(1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
1. jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
2. jede Änderung der Ausbildungsleitung,
3. jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.
(2) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
1. Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
2. Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,
4. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.
(4) Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Rückverweise
Bühnen-FK-V · Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…gemäß § 5 an Personen ausstellen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten nachweislich absolviert haben, wenn der Inhalt dieser Ausbildung weitgehend dem § 2 entspricht und die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen…