§ 4 Maßgebender Immissionsort
In Kraft seit 03. September 2014
Up-to-date
BStLärmIV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Maßgebender Immissionsort
Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger oder objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen.
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