(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der TagAbendNachtLärmindex L den und der Nachtlärmindex L night gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.
(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
1. L r,Bau,Tag,W : der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
2. L r,Bau,Abend,W : der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
3. L r,Bau,Tag,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
4. L r,Bau,Abend,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
5. L r,Bau,Tag,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
6. L r,Bau,Abend,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
7. L r,Bau,Nacht : der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
Basis für den baubedingten Schall ist der Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L Aeq gemäß Punkt 3.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, Ausgabe: 2021-10-01 ( Anlage 1 ).
(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:
1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2026)
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