§ 7 Gemeinsame Redaktion
In Kraft seit 01. März 2010
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BSPV
Gliederung
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
§ 7 Gemeinsame Redaktion
Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.
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