§ 5 Informationsstruktur
In Kraft seit 01. März 2010
Up-to-date
BSPV
Gliederung
2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung
§ 5 Informationsstruktur
Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben die von der gemeinsamen Redaktion zur Verfügung gestellten Informationsstrukturen und Vorlagen für Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu verwenden.
Art. 1 § 8 BSpV · BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
Art. 1 § 8 Pflicht zur Prognose
…1) Sofern die Gefahrenermittlung und beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und…
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