Art. 1 § 7 Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden
In Kraft seit 01. April 2009
Up-to-date
Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden