Art. 1 § 7 Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden
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Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.
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