Art. 1 § 6 Abtun der Schüsse
In Kraft seit 01. April 2009
Up-to-date
Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.
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