Art. 1 § 11 Vorlage an die Behörde
In Kraft seit 01. April 2009
Up-to-date
Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.
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