Art. 1 § 10 Bewertung der Messung – Festlegen von Maßnahmen
In Kraft seit 01. April 2009
Up-to-date
Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.
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