Art. 1 § 1 Ziele
In Kraft seit 01. April 2009
Up-to-date
Ziele dieser Verordnung sind
1. der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,
2. der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,
3. der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung,
4. der Schutz der Lagerstätte und
5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.
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