§ 905 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
BSO
Gliederung
TEIL 2 Verkehrsvorschriften
Abschnitt IX FAHRGASTSCHIFFAHRT
§ 905 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.
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