§ 801 Grundsätzliches Beförderungsverbot
In Kraft seit 01. Januar 2014
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BSO
Gliederung
TEIL 2 Verkehrsvorschriften
Abschnitt VIII WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
§ 801 Grundsätzliches Beförderungsverbot
Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
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