§ 616 Fahrzeuge in Not
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
a) kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
c) eine Folge langer Töne.
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