§ 609 Besondere Vorschriften für das Überholen
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.
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