§ 403 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
BSO
Gliederung
TEIL 2 Verkehrsvorschriften
Abschnitt IV Schallzeichen und Sprechfunk
§ 403 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden