§ 403 Schallzeichen von Häfen und Landestellen
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
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