§ 310 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
In Kraft seit 04. Mai 1996
Up-to-date
(1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
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