BundesrechtVerordnungenBodensee-Schiffahrts-OrdnungTEIL 2 VerkehrsvorschriftenAbschnitt III SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE§ 308

§ 308Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date