In dieser Verordnung gelten als
a) „ Fahrzeug “: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
b) „ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
c) „ Schleppverban d“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
d) „ Schwimmendes Gerät “: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
e) „ Schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
f) „ Vorrangfahrzeug “: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;
g) „ Fahrgastschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
h) „ Güterschiff “: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
i) „ Segelfahrzeug “: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
j) „ Ruderboot “: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
k) „ Vergnügungsfahrzeug “: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
l) „ stilliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
m) „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
n) „ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:
o) „ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
„p) „S p o r t b o o t - R i c h t l i n i e“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und assermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90;
q) „w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;
r) „g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;
s) „ Fähre “: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
t) „u n s i c h t i g e s W e t t e r“: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.
Anl. 3 BSO · BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Anl. 3 Hauptmerkmale des Motors bzw. der Motorenfamilie und Angaben über die Durchführung der Prüfungen
… 1.6 Prüfnummer § 1.7 Ablehnung § 1.8 Eintragung der Abgaswerte § 1.9 Verpflichtung zur Serienüberprüfung § 1.10 Begriffsbestimmungen § 2. Verfahren zur Abgasprüfung § 2.1 Grundsatz § 2.1.1 Gasförmige Emissionen § 2.1.2 Abgastrübung (Rauch) § 2.2 Verfahren § 2.2.1 Leistungsprüfstand…
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