§ 1601 Sonderrechte
In Kraft seit 01. April 1976
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Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des erstens Satzes von den Vorschriften des § 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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