§ 1406 Entzug der Zulassung
In Kraft seit 01. April 1976
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BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIV ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1406 Entzug der Zulassung
Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.
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