§ 1405 Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
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