§ 1317 Motoren in Fahrgastschiffen
In Kraft seit 22. April 2004
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BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1317 Motoren in Fahrgastschiffen
In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.
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