§ 1316 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1316 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.
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