§ 1313 Kraftstoffbehälter
In Kraft seit 04. Mai 1996
Up-to-date
(1) Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.
(2) Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muß die Fülleitung auf Deck, ausgenommen bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55°C, und die Entlüftung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, daß es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.
(3) Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.
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