§ 1312 Abgasleitungen
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erforderlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, daß Feuersgefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden