§ 1311 Motoren und Gemischschmierung
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1311 Motoren und Gemischschmierung
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 50).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden