BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1309 Radargeräte
Es dürfen nur für die Schiffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.
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