§ 1304 Manövrierfähigkeit
In Kraft seit 01. April 1976
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BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1304 Manövrierfähigkeit
Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein.
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