§ 1303 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
In Kraft seit 01. April 1976
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BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1303 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken
Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.
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