§ 1302 Schwimmfähigkeit
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XIII BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
§ 1302 Schwimmfähigkeit
Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden