Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.
BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1208 Entzug und Einschränkung des Schifferpatents
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Ve…
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