§ 1207 Verlegung des Hauptwohnsitzes
In Kraft seit 04. Mai 1996
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BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
§ 1207 Verlegung des Hauptwohnsitzes
Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen Hauptwohnsitz von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen.
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