§ 1206 Inhalt des Schifferpatents
In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date
BSO
Gliederung
TEIL 3 Zulassungsvorschriften
Abschnitt XII BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
§ 1206 Inhalt des Schifferpatents
(1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,
b) Geltungsbereich,
c) Kategorie,
d) Bedingungen und Auflagen.
e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden