§ 1206 Inhalt des Schifferpatents
In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date
(1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,
b) Geltungsbereich,
c) Kategorie,
d) Bedingungen und Auflagen.
e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
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