§ 116 Überwachung
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
BSO
Gliederung
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu geben.
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