§ 114 Anordnungen vorübergehender Art
In Kraft seit 01. April 1976
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Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.
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