§ 1101 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
In Kraft seit 04. Mai 1996
Up-to-date
(1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1101 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
(1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden. (2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.…
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