§ 104 Verhalten unter besonderen Umständen
In Kraft seit 01. April 1976
Up-to-date
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden