§ 1012 Verbotenes Stilliegen
In Kraft seit 01. April 1976
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BSO
Gliederung
TEIL 2 Verkehrsvorschriften
Abschnitt X BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN
§ 1012 Verbotenes Stilliegen
Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
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