§ 1008 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
In Kraft seit 01. April 2022
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BSO
Gliederung
TEIL 2 Verkehrsvorschriften
Abschnitt X BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN
§ 1008 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.
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