§ 1006 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen
In Kraft seit 01. April 1976
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In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des § 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.
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