(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke
a) nach § 10.01 lit. a 10 km/h,
b) nach § 10.01 lit. b 10 km/h,
c) nach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1003 Geschwindigkeitsbeschränkungen
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke a) nach § 10.01 lit. a 10 km/h, b) nach § 10.01 lit. b 10 km/h, c) nach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt. (2) Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe e…
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